|
|
|
Naturstein – Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen
(1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens mit Ausnahme unserer Abfallentsorgungsleistungen, für die gesonderte Bedingungen gelten, erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Abnehmer, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote werden mangels abweichender Vereinbarung kostenlos erstellt und sind unverbindlich. Der Liefervertrag kommt mangels abweichender Vereinbarung zustande durch die Annahme der Bestellung des Abnehmers oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.
(2) Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses und der Lieferung maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(3) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderung nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Abnehmer unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
(4) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus den Geschäftsbedingungen ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise und Frachttarife einschließlich Mischgutzuschläge, Wartezeiten und Mindestauslastung.
(2) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort rein netto ohne Abzug zahlungsfällig.
(4) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(5) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Abnehmers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Abnehmer bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Abnehmers zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Abnehmer bekannt werden.
(6) Ist der Abnehmer Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
(7) Wir sind berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
(8) Der Abnehmer gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z.B. Mahnung oder kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist ). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Abnehmer Unternehmer und handelt dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, wird unsere Forderung ab Verzugseintritt mit 8 % über dem Basiszinssatz verzinst.
(9) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Abnehmers ist ausgeschlossen. Handelt der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Abnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(10) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.
§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Abnehmer beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Abnehmer als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, nicht geliefert werden kann.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Abnehmer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat.
(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Abnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers – insbesondere Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
(4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Abnehmer hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
§ 5 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Werk.
(2) Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Abnehmer über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Abnehmers liegen, so geht die Gefahr bereits in der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Abnehmers über.
(3) Bei Lieferungen an die Baustelle hat der Auftraggeber für dasAnlieferfahrzeug befahrbare Anfahrwege zur Verfügung zu stellen. Andernfalls gehen etwaige hieraus anstehende Schäden und Abladeverzögerungen zu Lasten des Abnehmers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger Scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechselverfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Abnehmer den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir aus der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist vorbehaltlich nachstehend Abs. 6 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben. Die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist, vorbehaltlich nachstehend Abs. 6, zulässig, soweit die Forderungsabtretung gem. nachstehenden Abs. 4 sichergestellt ist.
(3) Der Abnehmer darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend. Abs. 6 veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs. 4) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(4) Der Abnehmer tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch entstehenden Forderung an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
(5) Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Abnehmer auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma des Kunden des Abnehmers und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.
(6) Die Ermächtigung des Abnehmers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Abnehmer oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen und in den Fällen des Absatzes (5) berechtigt, die Vorbehaltsware nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Auftraggebers des Abnehmers aufzudecken.
(7) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(8) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Abnehmer zu Lasten des Letzteren.
§ 7 Gewährleistung
(1) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt, es sei denn, wir oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Abnehmer zu rügen. Ist der Abnehmer Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, bei internationalen Geschäften die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
(3) Unsere Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung und zeitlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes, sofern die VOB/B in das Vertragsverhältnis mit einbezogen ist auf 2 Jahre nach Ablieferung. Ist der Abnehmer Unternehmer und handelt dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, steht das Wahlrecht zwischen kostenfreier Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung uns zu. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur dann zulässig, wenn das Interesse des Abnehmers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.
(4) Besteht der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen er Herausgabe der Liefergegenstände verlangen kann, beträgt unsere Gewährleistungsfrist abweichend von Absatz (3) 10 Jahre ab Ablieferung.
(5) Der Abnehmer hat uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
(6) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl und ist dem Abnehmer kein weiterer Nacherfüllungsversuch zumutbar, kann der Abnehmer Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Rückgängigmachung ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Abnehmers an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist.
(7) Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
(8) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Abnehmer vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
(1) Der Abnehmer kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Abnehmer ohne Interesse ist – im übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.
(2) Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.
§ 9 Haftung
(1) Dem Abnehmer stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugestanden.
(2) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere in den Fällen vorstehend § 4 Abs.(3), § 7 Abs. (7) und § 8 Abs. (1) beschränkt sich in jedem Fall – insbesondere wegen Verschuldens aus Anlass von Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen vertragswidriger Lieferung im Sinne des UN-Kaufrechts – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( grobes Verschulden ) sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ( Kardinalpflichten ). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe haften; im übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen (3) bis (5) der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, soweit der Besteller bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.
(3) Die Haftungsbeschränkung des Abs. (2) und des Abs. (4) gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bestehen.
(4) Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten, deren Verhalten uns im Einzelfall zuzurechnen ist, sind, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen.
(5) Die in diesen Bedingungen vorgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Ersatzpflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für den Fall, dass uns die Erfüllung des Vertrages von Anfang an nicht möglich war.
(6) In diesen Fällen, in denen unsere Haftung als Folge von Mängeln an von Drittlieferanten bezogenen Materialien entsteht, beschränkt sich unsere Haftung darauf, unsere Ansprüche gegen den Drittlieferanten an den Abnehmer abzutreten.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-82291 Mammendorf, soweit der Abnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen hat.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Abnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen hat. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen.
(3) Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei internationalen Geschäften einschließlich des UN-Kaufrechts.
Sie können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als Acrobat PDF-Datei herunterladen
(180 kb)
Allgemeine Lieferbedingungen
Alle genannten Preise verstehen sich netto ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mit Herausgabe einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.
Alle Preise sind freibleibend und nicht bindend.
Preisänderungen bedingt durch Wechselkursschwankungen bei Importartikeln oder Veränderungen im Beschaffungswesen müssen wir uns vorbehalten.
Wir behalten uns vor, bei Mindermengen und Kleinstaufträgen einen Zuschlag zu erheben.
Frachtleistungen sind grundsätzlich nicht skontierfähig.
Bei Lieferung frei Baustelle werden die Frachtkosten gesondert berechnet. Basis für die Frachtberechnung ist die Anlieferung auf gut befahrenen und frei zugänglichen Zufahrtswegen frei Bordsteinkante, lose Waren gekippt, ansonsten mit Kran abgeladen.
Abholungen bis zu einem Nettowarenwert von 20,00 € sind sofort rein netto zu begleichen.
Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Auftraggebers. Von uns geliehene und berechnete Transportbehälter/Europaletten (außer Einweggebinde, wie Big Bag und Kunststoffolien) werden bei unbeschädigter und kostenfreier Anlieferung wieder gutgeschrieben abzüglich einer Leihgebühr.
Zur Vermeidung von Falschlieferungen bitten wir, Bestellungen im Natursteinbereich schriftlich vorzunehmen. Eine Rücknahme von Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen müssen wir ausschließen. Für alle übrigen, von uns genehmigten Warenrücknahmen gewähren wir eine Gutschrift des Materialwertes abzüglich 15 %.
| Zuschlag für zusätzliche Palettierung / jeweilige Palette wird separat verrechnet |
|
8,00 € / paus.
|
| Zuschlag für gesondertes Herrichten bei abweichender Gebindemenge |
|
div. / paus.
|
| Wiedereinlagerungsgebühren bei genehmigter Warenrücknahme |
|
25,00 € / paus.
|
|
|
|
| Leihgebühr für EURO-Palette |
|
13,00 € / Stk.
|
| Gutschrift bei unbeschädigter Rückgabe |
|
7,50 € / Stk.
|
|
|
|
| Leihgebühr für Gitterbox |
|
65,00 € / Stk.
|
| Gutschrift bei unbeschädigter Rückgabe |
|
50,00 € / Stk.
|
|
|
|
| Leihgebühr für Holzkisten |
|
30,00 € / Stk.
|
| Gutschrift bei unbeschädigter Rückgabe |
|
20,00 € / Stk.
|
|
|
|
| Einweggebühr für Big Bag – einschl. Befüllungskosten |
|
23,00 € / Stk.
|
| Einweggebühr für Einwegpalette – ohne Palettierungszuschlag |
|
4,00 € / Stk.
|
Eventuell auftretende Abweichungen in Farbe oder Gefüge durch Schattierungen, Flecken, Poren, Einsprengungen, Adern usw. sind naturbedingt und verleihen den Produkten ihre Einzigartigkeit. Diesbezüglich können weder Gewährleistung noch Haftung für die Lieferung übernommen werden. Abweichungen gegenüber Mustersendungen oder bei Nachlieferungen sind möglich und kein Reklamationsgrund. Insbesondere bei gelben Graniten, sowie Graniten aus dem Bayrischen Wald und bei manchen Findlingen aus Dänemark können sich im Laufe der Zeit aufgrund ihres Eisenanteils farbliche Veränderungen ergeben.
Preise für Artikel, die in dieser Preisliste nicht aufgeführt sind, sowie bei Bedarf größerer Mengen, bitten wir gesondert anzufragen.
Beanstandungen für Bruchschäden müssen innerhalb einer Woche gemeldet werden, spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden. Bereits eingebaute Materialien sind nicht reklamationsfähig.
Prüfzeugnisse:
Sämtliche von uns vertriebenen Natursteine werden regelmäßig nach DIN- bzw.- EN-Norm geprüft. Die aktuellen Prüfzeugnisse liegen uns vor. Ebenso sind die Produkte CE-zertifiziert.
Eine Prüfung von Porphyr-Pflaster nach DIN 18502 einschl. Frost-/Tausalzprüfung haben wir beim Institut Prof. Schellenberg, Rottweil durchführen lassen. Das von uns vertriebene Prophyr-Material hat alle Prüfkriterien bestanden.
Sie können unsere Allgemeinen Lieferbedingungen auch als Acrobat PDF-Datei herunterladen
(32 kb)
|
|
|